
Erklärung zur Barrierefreiheit
Die east Gruppe, bestehend aus east Hotel und Restaurant, dem coast by east Restaurant sowie dem clouds - Heaven's Bar & Kitchen ist bemüht, ihre Websites im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für:
www.east-cosmos.de
www.east-hamburg.de
www.coast-hamburg.de
www.clouds-hamburg.de
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die aufgeführten Websites sind wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Etwaige Unvereinbarkeiten beziehen sich auf folgende Drittanbieter sowie deren Anwendungen:
Die Drittanbieter haben versichert eine zeitnahe barrierefreie Lösung für ihre Anwendungen bereitzustellen. Bis zur vollständigen Umsetzung sind die Anwendung unter Umständen teilweise oder nicht barrierefrei.
Schlichtung
1) Ein Verbraucher, der geltend macht, dass ein Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und er daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann, ist berechtigt, bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen.
Die Schlichtungsstelle zieht die Marktüberwachungsbehörde auf Antrag des Verbrauchers als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzu. 3Sie übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Wirtschaftsakteur und die Marktüberwachungsbehörde.
2) Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses gestellt werden.
3) Absatz 1 gilt entsprechend für einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes, der geltend macht, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt.
4) Ein Verfahren nach § 32 Absatz 1 oder 2 ist bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens auszusetzen.
5) Im Übrigen gilt § 16 Absatz 4 bis 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes und die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist.
Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 02. Juli 2025 erstellt.
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von unserem Webhost Workmatrix Internetagentur vorgenommenen Bewertung erstellt.
Diese Erklärung wurde zuletzt am 16. Juni 2025 überprüft.
Feedback und Kontaktangaben
Für Feedback, Nachfragen und weitere Angelegenheiten bitten wir um Kontaktaufnahmen per E-Mail an:
barrierefrei@east-hamburg.de
Für den Austausch zu Themen der Barrierefreiheit, wenden Sie sich bitte an folgende Stelle:
barrierefreiheit@east-hamburg.de